Stadtentwässerung von A-Z

 

Unter den nachfolgenden Punkten erhalten Sie weitere Informationen zu den Aufgaben und Dienstleistungen der Stadtentwässerung Lengerich:

 


 

  • Abflusslose Sammelgrube

    Abflusslose Sammelgrube

    Abflusslose Sammelgrube

    Vereinzelt werden im Außenbereich neben Kleinkläranlagen auch abflusslose Sammelgruben betrieben. Derzeit sind das in Lengerich 16 Anlagen (Stand: 01.08.2020).


    Anders wie in Kleinkläranlagen wird das häusliche Abwasser in abflusslosen Gruben nicht gereinigt, sondern lediglich gesammelt. Aufgrund dessen hat die Stadtentwässerung Lengerich in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen festgelegt, dass abflusslose Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr entleert werden. Die Stadtentwässerung Lengerich legt den Entsorgungstermin fest und teilt diesen den Grundstückseigentümern rechtzeitig vorher schriftlich mit.

    Die Gebühr für die Entleerung einer abflusslosen Sammelgrube beträgt derzeit 38,00 € pro m³ und ist vom Grundstückseigentümer zu zahlen.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Kira Stienecker
    Tel.: 0 54 81 / 33-619
    Fax: 0 54 81 / 33-7619
    k.stienecker@lengerich.de

  • Abwasserabgabe

    Abwasserabgabe

    Der Staat erhebt für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe als Sonderabgabe. Für die Erhebung dieser Abwasserabgabe sind die Länder zuständig, für Nordrhein-Westfalen ist das die Bezirksregierung Düsseldorf.

    Ziel der Abwasserabgabe ist es, die Gewässerqualität zu verbessern, da die Einleiter so angehalten werden, vermeidbare Einleitungen von Schadstoffen in die Gewässer zu vermeiden und die Abwasserreinigung zu optimieren.

    Die Abwasserabgabe wird seit dem Jahr 1981 auf Grundlage des Abwasserabgabengesetzes erhoben.

    Abgabepflichtig sind Kommunen, Abwasserzweckverbände und Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe, wenn sie unmittelbar Abwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergund verbringen. Als Abwasser gilt hierbei Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

    Für Einleitungen aus Haushaltungen von weniger als 8 m³ pro Tag Schmutzwasser (sogenannte Kleineinleiter) ist die jeweilige Gemeinde abgabepflichtig. (siehe unter Kleineinleiterabgabe)

    Weitere Informationen zur Abwasserabgabe finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Birgit Voß
    Leiterin Kaufmännische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-608
    Fax: 0 54 81 / 33-7608
    b.voss(at)lengerich.de

  • Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)

    Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)

    Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)

    Grundsätzlich ist es nach § 46 Landeswassergesetz NRW die Aufgabe der Gemeinden, das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Dazu gehört u. a. auch der Bau der dafür notwendigen Abwasseranlagen. Mit Hilfe des Abwasserbeseitigungskonzeptes legt die Gemeinde der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der geplanten Maßnahmen vor. Das ABK ist alle sechs Jahre neu aufzustellen und fortzuschreiben. Es enthält einen Übersichtsplan, Erläuterungsbericht und einen digitalen Maßnahmenplan.

    Zudem soll das ABK Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in Entwässerungsgebieten gemäß der gesetzlichen Grundlage das Niederschlagswasser beseitigt werden kann. Somit ist auch ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept Bestandteil des ABK.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Stefan Lürwer
    Leiter Technische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-600
    Fax: 0 54 81 / 33-7600
    s.luerwer(at)lengerich.de

    Heike Lienesch
    Tel.: 0 54 81 / 33-602
    Fax: 0 54 81 / 33-7602
    h.lienesch(at)lengerich.de

  • Beiträge und Gebühren

    Beiträge und Gebühren

    Beiträge und Gebühren

    Die Stadtentwässerung Lengerich ist ein städtisches Sondervermögen. Ihre Pflichtaufgabe ist das Sammeln, der Transport und die Reinigung des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. Um dieser Pflicht ordnungsgemäß nachkommen zu können, müssen u. a. eine Kläranlage, ein umfangreiches Kanalnetz und verschiedene Sonderbauwerke betrieben werden.

    Finanziert werden diese Aufgaben durch einen Gebührenhaushalt, d.h. kostenrechnend. Jedes Jahr wird aufgrund dessen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Gebührenbedarfskalkulation erstellt. Sie zeigt möglichst genau den zur Aufgabenerfüllung erwarteten Finanzbedarf.

    Die von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Lengerich entrichteten Abgaben sichern somit die ordnungsgemäße und ununterbrochene Erledigung aller anfallenden Aufgaben.

    Zu unterscheiden sind dabei zwei Arten von Abgaben:


    Beiträge
    Beiträge sind einmalige Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Es ist dabei unerheblich, ob diese Einrichtung oder Anlage tatsächlich in Anspruch genommen wird. Allein der mögliche Vorteil der Inanspruchnahme führt zur Beitragspflicht.


    Gebühren
    Bei Gebühren handelt es sich um Geldleistungen, denen (anders wie bei Beiträgen) eine konkrete Leistung der Verwaltung vorangegangen ist. Dies kann auf eigene Veranlassung, aber auch nur im Interesse des Gebührenpflichtigen erfolgen.

                Reinigung eines m³ Abwasser                 -> Schmutzwassergebühr

                Reinigung eines m² Regenwasser           -> Niederschlagwassergebühr
                von befestigten Flächen


     

     Aktuelle Beitrags- und Gebührensätze ab 01.01.2023

    Niederschlagwassergebühr pro m² befestigter Fläche               0,60 €
    Schmutzwassergebühr pro m³ Frischwasser               2,50 €

    Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
    (je angefangenen m³)

                 63,00 €

    Abwasser aus Sammelgruben
    (je angefangenen m³)

                 38,00 €
    vergebliche Anfahrt

                 70,00 €

    Benutzungsgebühr für den Einsatz des
    Schlammsauge- und Hochdruckspülwagens
    (ohne und mit Beifahrer)

                 80,00 €

               122,00 € 

                
    Kanalanschlussbeitrag Schmutzwasser pro m²               2,80 €
                                          Mischwasser pro m²               4,30 €

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Birgit Voß
    Leiterin Kaufmännische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-608
    Fax: 0 54 81 / 33-7608
    b.voss(at)lengerich.de

    Andreas Hilgemann
    Tel.: 0 54 81/ 33-610
    Fax: 0 54 81/ 33-7610
    a.hilgemann(at)lengerich.de

  • Dichtheitsprüfung

    Dichtheitsprüfung

    Dichtheitsprüfung

    Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung), bei privaten Abwasseranlagen beschlossen.

    Diese Gesetzesänderung beinhaltete, dass der § 61 a LWG NRW ersatzlos gestrichen wurde. Diese Änderung trat am 16.03.2013 in Kraft.

    Seit dem 18.10.2013 gibt es die neue gesetzliche Grundlage in Form der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW.
     

    Auf einen Blick:

    Der Eigentümer des Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

    • Frist zur Prüfung bis 31.12.2015 innerhalb des Wasserschutzgebietes
      - bei Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser fortleiten und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden

      und

      - bei Abwasserleitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser fortleiten und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden
    • Alle anderen Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens 31.12.2020 prüfen zu lassen.
    • Außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einer Abwasserverordnung festgelegt sind, erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 geprüft werden.
    • Für alle anderen Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es keine landesweit festgelegte Frist zur Erstprüfung!


    Eine Liste der anerkannten Sachkundigen, die die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen dürfen, finden sie hier.

    Die für die Stadtentwässerung Lengerich gültige Musterbescheinigung "Funktionsprüfung" können Sie sich hierausdrucken.

    Die Stadtentwässerung hat in § 15 der Entwässerungssatzung der Stadt Lengerich festgelegt, dass nach Neuanschluss oder bei wesentlicher Änderung der privaten Abwasserleitungen vier Wochen nach Aufforderung eine Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist. Des Weiteren gelten die bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen.

    Die Verbraucherzentrale NRW hat einen Erklärfilm "Kanalhaie schnappen nach Kundschaft" produziert, der die Vorgehensweise der sogenannten Kanalhaie aufzeigt und Handlungsempfehlungen im Umgang mit diesen gibt.

    Unter folgendem Link können Sie sich diesen Film anschauen
    Kanalhaie schnappen nach Kundschaft

     

     

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Stefan Lürwer
    Leiter Technische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-600
    Fax: 0 54 81 / 33-7600
    s.luerwer(at)lengerich.de

    Michael Osterbrink
    Tel.: 0 54 81 / 33-609
    Fax: 0 54 81 / 33-7609
    m.osterbrink(at)lengerich.de

  • Fremdwasser

    Fremdwasser

    Fremdwasser

    Als Fremdwasser wird Wasser bezeichnet, das ungewollt in die Kanalisation fließt. Durch Schäden am Kanal kann beispielsweise Grundwasser oder durch Fehlanschlüsse eingeleitetes Wasser eindringen. Bei einem Schmutzwasserkanal wird das durch die Kanalschächte zufließende Oberflächenwasser ebenfalls als Fremdwasser bezeichnet. Als Fremdwasser zählt auch durch die Kanalisation abgeleitetes Bach- oder Drainagewasser.
    Wie viel Anteil das Fremdwasser am gesamten Abwasser hat, ist schwer zu ermitteln. Dies hängt von der Qualität (Dichtheit) der Kanäle und von der Witterung ab.

    Um das Fremdwasser im Kanalnetzt so gering wie möglich zu halten, werden schadhafte Haltungen oder ganze Kanalabschnitte saniert bzw. erneuert.

    Ihre Ansprechparter/innen

    Stefan Lürwer
    Leiter Technische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-600
    Fax: 0 54 81 / 33-7600
    s.luerwer(at)lengerich.de

    Nico Harmann
    Tel.: 0 54 81 / 33-604
    Fax: 0 54 81 / 33-7604
    n.harmann(at)lengerich.de

  • Gartenbewässerung

    Gartenbewässerung

    Gartenbewässerung

    Die Abwassergebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des eingeleiteten häuslichen Schmutzwassers berechnet. Diese wird über den Wasserzähler ermittelt, der die Menge des entnommenen Frischwassers aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verzeichnet.

    Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen (z. B. für die Gartenbewässerung).
    Seit dem 01.01.2013 wird die Abwassergebühr ab dem 1 Kubikmeter erstattet.

    Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge erfolgt über einen ordnungsgemäß funktionierenden, fest installierten zusätzlichen Wasserzähler.

    Der Einbau erfolgt im Auftrage und auf Kosten des Antragstellers.

    Der Einbau des Zählers ist der Stadtentwässerung Lengerich mitzuteilen. Die zurückgehaltene Wassermenge (Zählerstand) ist der Stadtentwässerung bis zum 31.01. des Folgejahres mitzuteilen.

    Hinweis für Poolbesitzer
    Frischwasser, welches zum Befüllen von Schwimmbecken verwendet worden ist, ist vom Frischwasserabzug grundsätzlich ausgeschlossen!

    Da das Frischwasser, das in jeglichen Arten von Schwimmbecken eingeleitet wurde, durch Gebrauch bzw. Nutzung in seinen Eigenschaften verändert ist, ist es im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen.

    Des Weiteren kann dieses Beckenwasser durch den Zusatz von Chlor o. ä. Zusatzstoffen nicht zur Gartenbewässerung eingesetzt werden (gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung).

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Andreas Hilgemann
    Tel.: 0 54 81/ 33-610
    Fax: 0 54 81/ 33-7610
    a.hilgemann(at)lengerich.de

  • Gewässer

    Gewässer

    Gewässer

    Die Hauptgewässer in Lengerich sind der Lengericher Aa-Bach, der Aldruper Mühlenbach und der Wechter Mühlenbach. Eine Vielzahl von namenlosen Gewässern münden in diese Hauptgewässer. Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer obliegt dem Unterhaltungsverband Lengericher Aa-Bach.

    Auch das Grundwasser ist ein natürliches Gewässer.
    Gewässerbenutzungen wie die Einleitung von Niederschlagswasser oder die Entnahme von Wasser bedürfen der Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Steinfurt.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Michael Osterbrink
    Tel.: 0 54 81 / 33-609
    Fax: 0 54 81 / 33-7609
    m.osterbrink(at)lengerich.de

  • Geographisches Informationssystem (GIS)

    Geographisches Informationssystem (GIS)

    Geographisches Informationssystem (GIS)

     

    Das Geographische Informationssystem -kurz GIS- verbindet verschiedene Geobasisdaten (Stadtplan, Luftbilder) mit dem Kanalbestandsplan der Stadt Lengerich. So können schnell und unkompliziert Planauskünfte gegeben werden, wo z. B. in einer Straße der Kanal verlegt wurde oder ein Grundstücksanschluss vom Hauptkanal abgeht.

     

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Heike Lienesch
    Tel.: 0 54 81 / 33-602
    Fax: 0 54 81 / 33-7602
    h.lienesch(at)lengerich.de

  • Grundstücksentwässerung

    Grundstücksentwässerung

    Grundstücksentwässerung

    Die Stadt Lengerich betreibt ein im Wesentlichen nach dem Mischsystem (Schmutz- und Regenwasser) ausgebautes Kanalisationsnetz. In Teilbereichen werden die Grundstücke im Trennsystem (Regenwasserkanal / Schmutzwasserkanal) entwässert. Soweit im Außenbereich die Kanalisation ausgebaut ist, wird nur das Schmutzwasser übernommen.
    Sind Grundstücke durch eine vorhandene Kanalisation erschlossen, sind grundsätzlich alle auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

    Der Anschluss an die städtische Kanalisation ist gemäß den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Stadt Lengerich genehmigungspflichtig.
    Diese "Entwässerungsgenehmigung" kann sich der Grundstückseigentümer über einen entsprechenden Antrag bei der Stadtentwässerung Lengerich einholen.

    Der Antrag sollte bei Neubauten bereits kurz nach erteilter Baugenehmigung bei der Stadtentwässerung Lengerich eingereicht werden.

    Die Entwässerungsgenehmigung ist gebührenfrei.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Michael Osterbrink
    Tel.: 0 54 81 / 33-609
    Fax: 0 54 81 / 33-7609
    m.osterbrink(at)lengerich.de

  • Hausanschlüsse

    Hausanschlüsse

    Hausanschlüsse

    Antrag auf Erstellung eines Hausanschlusses

    Um das Abwasser von den Grundstücken in die Kanalisation einleiten zu können, benötigt jedes Grundstück einen Hausanschluss. Wenn in der Straße zwei getrennte Kanäle für die Ableitung von Regenwasser und Schmutzwasser vorhanden sind (Trennsystem), werden zwei Hausanschlüsse benötigt. Ein Hausanschluss besteht grundsätzlich aus einem Kontrollschacht auf dem Grundstück und einer Anschlussleitung von Kontrollschacht bis einschließlich der Anbindung an den öffentlichen Kanal.

    Eigentümer des Hausanschlusses ist der Eigentümer des entwässerten Grundstücks. Er trägt die Kosten für die Herstellung, Erneuerung und Sanierung der Grundstücksanschlussleitung.

    Die Erstellung des Hausanschluss ist bei der Stadtentwässerung zu beantragen. Den Vordruck dafür finden Sie hier.

    Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die gewünschte Lage der Anschlussleitung und des Kontrollschachtes dargestellt ist.
    Der Antrag wird bei der Stadtentwässerung eingereicht. Von dort wird die Erstellung des Hausanschlusses abgewickelt. Der Grundstückseigentümer ersetzt der Stadtentwässerung die dabei entstandenen Kosten.

    Die Herstellung der Abwasserleitung auf dem Grundstück bis zum Kontrollschacht obliegt dem Grundstückseigentümer. Er kann diese Aufgabe frei vergeben.

    Die Abwasserleitungen auf dem Grundstück werden über den Hausanschluss an das Kanalnetz angeschlossen. Der Hausanschluss sollte daher rechtzeitig (z.B. in der Rohbauphase) beantragt werden.

    Der Anschluss der Abwasserleitungen an den Hausanschluss ist der Stadtentwässerung nach Ausführung zu melden. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Heike Lienesch
    Tel.: 0 54 81 / 33-602
    Fax: 0 54 81 / 33-7602
    h.lienesch(at)lengerich.de

    Michael Osterbrink
    Tel.: 0 54 81 / 33-609
    Fax: 0 54 81 / 33-7609
    m.osterbrink(at)lengerich.de

  • Kanalanschlussbeitrag

    Kanalanschlussbeitrag

    Kanalanschlussbeiträge

    Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt Lengerich.

    Was sind Kanalanschlussbeiträge?
    Kanalanschlussbeiträge sind eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und den hierdurch resultierenden wirtschaftlichen Vorteil für den Grundstückseigentümer/ Erbbauberechtigten.
    Sie dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage.

    Sobald ein Grundstück, das in einem Bebauungsplangebiet liegt oder nach der Verkehrsauffassung Bauland ist, an die öffentlichen Abwasserleitungen angeschlossen werden kann, muss für dieses Grundstück ein Kanalanschlussbeitrag gezahlt werden. Maßgebend für die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages ist die Grundstücksfläche.

    Liegt das Grundstück in einem Bebauungsplangebiet, so ist die gesamte Fläche, entsprechend den Festsetzungen, zugrunde zu legen.
    Liegt das Grundstück außerhalb eines Bebauungsplanes, so ist die 50-Meter-Tiefe für die Abrechnung des Beitrages maßgebend. Reicht die Bebauung darüber hinaus, so ist die hintere Grenze der baulichen Nutzung entscheidend.

    Berechnungseinheit              Gebühr pro m²
    Schmutzwasseranschluss2,00 €
    Mischwasseranschluss2,85 €

     

    In Abhängigkeit von der baulichen Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht:

    bei eingeschossiger Bebaubarkeit             100 v. H.
    bei zweigeschossiger Bebaubarkeit120 v. H.
    bei dreigeschossiger Bebaubarkeit140 v. H.
    bei viergeschossiger Bebaubarkeit150 v. H.
    bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit160 v. H.
    bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit170 v. H.
    für jedes weitere Geschoss zusätzlich5 v. H.

     

    Beispiel

    300 m² Grundstück - eingeschossige Wohnungsbebauung, innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, Anschluss an den Mischwasserkanal

    Berechnung:
    300 m² x 100 v. H. x 2,85 € Beitragsgebühr  =  855,00 €

     

    Im Außenbereich gestaltet sich die Abrechnung des Anschlussbeiträge ein wenig anders:

    Der Anschlussbeitrag wird unmittelbar nach Anschluss Ihres Grundstückes an die städtische Abwasseranlage von der Stadtentwässerung erhoben. Die Höhe des Anschlussbeitrages richtet sich nach der Grundstücksfläche der angeschlossenen Gebäude (Länge x Breite) geteilt durch die Grundflächenzahl 0,15.
    Die so ermittelte zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit des Grundstückes mit dem o.a. Veranlagungsfaktor vervielfacht.

    Die sich daraus ergebende Grundstücksfläche wird zurzeit mit einem Beitragssatz von 2,00 € pro m² abgerechnet.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Michael Osterbrink
    Tel.: 0 54 81 / 33-609
    Fax: 0 54 81 / 33-7609
    m.osterbrink(at)lengerich.de

  • Kanalisation

    Kanalisation

    Kanalisation

    Das Stadtgebiet Lengerichs umfasst eine Fläche von rd. 9.077 Hektar. Die angeschlossene Entwässerungsfläche - ohne Außenbereiche - beträgt 780 Hektar.

    Lengerich zählt zurzeit rd. 22.300 Einwohner. Hiervon sind 20.600 Einwohner an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das enspricht einem Anschlussgrad von 93 %. Die restlichen ca. 1.700 Einwohner sind an Kleinkläranlagen angeschlossen.

    Dem Entwässerungssystem in Lengerich werden zusätzlich Abwässer aus Lienen, Tecklenburg-Brochterbeck und Tecklenburg-Süd zugeleitet.


    Das Kanalnetz in Lengerich umfasst insgesamt 166 km Abwasserleitungen, davon sind

    • ca. 90 km Mischwasserkanäle (ca. 54%)
    • ca.   3 km Regenwasserkanäle (ca. 2%)
    • ca. 20 km nur Schmutzwasserkanäle (ca. 12%)
    • ca. 19 km Druckrohleitungen (ca. 11%)
    • ca. 34 km Druckentwässerungsnetze (ca. 21%)

     

    Folgende Anlagen im Kanalnetz werden ebenfalls von der Stadtentwässerung Lengerich unterhalten:

    • 8       Regenrückhaltebecken
    • 9       Regenüberläufe
    • 2       Regenüberlaufbecken
    • 1       Mischwasserspeicherbecken
    • 2       Stauraumkanäle
    • 14     Einleitungsstellen
    • 37     Pumpwerke
    • 106   Kleinstpumpwerke

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Nico Harmann
    Tel.: 0 54 81 / 33-604
    Fax: 0 54 81 / 33-7604
    n.harmann(at)lengerich.de

    Heike Lienesch
    Tel.: 0 54 81 / 33-602
    Fax: 0 54 81 / 33-7602
    h.lienesch(at)lengerich.de

  • Kläranlage

    Kläranlage

    Kläranlage

    Das Abwasser, das der Kläranlage Lengerich zugeführt wird, kommt aus den Privathaushalten, öffentlichen Gebäuden, Gewerbeunternehmen der Stadt Lengerich und teilweise der Gemeinde Lienen und der Stadt Tecklenburg.

    Im Jahr werden in der Kläranlage ca. 3,5 Mio. Kubikmeter Schmutz- und Regenwasser mit Hilfe der mechanischen, biologischen und teilweise auch chemischen Abwassertechnik gereinigt, bevor es durch den Lengericher Aa-Bach in die Ems und zuletzt in die Nordsee gelangt.

    Im Folgenden erhalten Sie einen kleinen Einblick in den Ablauf der Abwasserreinigung.

    1. Mechanische Abwasserreinigung

    1.1 Zulauf und Rechenanlage
    Ein Trennbauwerk im Zulauf der Anlage steuert durch einen Schieber die maximale Zuflussmenge zur Kläranlage. Sollte diese überschritten werden, wird das überschüssige Abwasser in einem Speicherbecken zwischengespeichert. Das Abwasser fließt dann der Feinrechenanlage zu. Hier werden die ungelösten Stoffe, die durch die mechanische Reinigung erfasst werden können, entfernt. Diese Stoffe, das sogenannte Rechengut, werden mittels einer Schnecke entwässert und über Container entsorgt.

    1.2 Sandfang
    Der zweite Schritt der mechanischen Reinigung ist der belüftete Sandfang mit Fettfangeinrichtung. In der belüfteten Zone werden Fette und mineralische Stoffe des Abwassers getrennt, in der unbelüfteten Zone sedimentiert der Sand, die Fette schwimmen auf. Der Sand wird dann mittels eines Räumers in einen Pumpensumpf gepumpt und zum Sandklassierer gefördert, wo nach Abtrennung des Restwassers der Sand in einem Container zwischengespeichert und anschließend deponiert wird.

    1.3
    Mit Hilfe des Schneckenpumpwerks wird das Abwasser vor der Vorklärung auf ein höheres Niveau befördert, sodass es die Kläranlage bis zum Ablauf in freiem Gefälle durchlaufen kann.

    1.4
    Der letzte Schritt der mechanischen Reinigung ist die Grobentschlammung. Hier wird ein Großteil der absetzbaren Stoffe aus dem Abwasser abgetrennt. Der sogenannte Primärschlamm, der sich am Beckenboden gesammelt hat, wird von einem Räumer in den Mitteltrichter des Rundbeckens befördert und von dort in den Voreindicker gepumpt.
    Über einen kontinuierlichen Schlammabzug aus der Grobentschlammung besteht die Möglichkeit der direkten Förderung des Abwassers in die erste Stufe der biologischen Reinigung.


    2. Biologische Abwasserreinigung

    2.1 Phosphorelimination
    Beim ersten Schritt der biologischen Reinigung werden die enthaltenen Phosphate aus dem Abwasser entfernt. Um diesen biologischen Abbau der Phosphate zu ermöglichen ist die völlige Abwesenheit von Sauerstoff Voraussetzung, daher werden die Becken nicht belüftet sondern durch Rührwerke umgewälzt. Durch den Sauerstoffentzug können die im Abwasser vorhandenen Bakterien nicht atmen und müssten absterben. Um das zu verhindern geben die Bakterien die in den Zellen enthaltenen Phosphate ab um erzeugen somit Wärme, die sie zum überleben brauchen. In den nachfolgenden biologischen Stufen, in denen wieder Sauerstoff vorhanden ist, können die Bakterien dann die gelösten Phosphate und noch weitere Stoffe aufnehmen, die dann mit dem Überschussschlamm aus dem Abwasser entfernt werden können.

    2.2 Belebungsverfahren
    Die Stadt Lengerich betreibt ihre Kläranlage nach dem Belebungsverfahren. Hier findet die biologische Abwasserreinigung durch Mikroorganismen statt. Diese Mikroorganismen schwimmen im Belebungsbecken frei herum und bilden sogenannte Belebtschlammflocken. Für den Abbau organischer Verschmutzungen im Abwasser benötigen die Bakterien Sauerstoff. Dieser wird durch technische Belüftungsanlagen zugeführt.

    2.3 Nachklärung
    In der letzten Stufe der biologischen Reinigung wird das gereinigte Abwasser vom Belebtschlamm (Bakterienmasse) getrennt. Dies erfolgt in der Nachklärung. Hier setzt sich der Schlamm auf dem Beckenboden ab und wird über Rundräumer in die Schlammtrichter gefördert und von dort zurück in die Belebungsanlage gepumpt.
     

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Stefan Lürwer
    Leiter Technische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-600
    Fax: 0 54 81 / 33-7600
    s.luerwer(at)lengerich.de

    Carsten Meyer
    Kläranlage
    Tel.: 0 54 81 / 9376-0
    Fax: 0 54 81 / 9376-15
    c.meyer(at)se-lengerich.de

  • Kleineinleiterabgabe

    Kleineinleiterabgabe

    Kleineinleiterabgabe

    Für Kleinkläranlagen, die nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, zahlt die Stadtentwässerung Lengerich anstelle der Einleiter eine Abwasserabgabe. Zur Deckung dieser Abwasserabgabe erhebt die Stadtentwässerung eine Kleineinleiterabgabe.


    Die Kleineinleiterabgabe bemisst sich nach der Anzahl der Personen, die zum Stichtag 31. Dezember des Veranlagungsjahres mit Hauptwohnsitz an dem betreffenden Grundstück gemeldet waren.


    Derzeit beträgt die Kleineinleiterabgabe je Einwohner 17,90 €.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Kira Stienecker
    Tel.: 0 54 81 / 33-619
    Fax: 0 54 81 / 33-7619
    k.stienecker@lengerich.de

  • Kleinkläranlagen

    Kleinkläranlagen

    Kleinkläranlagen

    Kleinkläranlagen sind, insbesondere im Außenbereich, neben der öffentlichen Kanalisation eine gute Möglichkeit, das häusliche Abwasser zu entsorgen. Derzeit werden in Lengerich ca. 436 Kleinkläranlagen betrieben (01.08.2020).

    Das häusliche Abwasser wird in Kleinkläranlagen, ähnlich wie in der "großen" Kläranlage, in zwei Stufen mechanisch-biologisch gereinigt. Zunächst wird das Abwasser bei der mechanischen Reinigung von den festen Inhaltsstoffen getrennt. Diese Feststoffe werde als Klärschlamm abgeschieden. Bei der zweiten Stufe, der biologischen Reinigung, werden die gelösten organischen Inhaltsstoffe des Abwassers mit Hilfe von Bakterien abgebaut. Das so gereinigte Abwasser wird dauraufhin entweder in ein Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet (Genehmigungspflichtig).

    In der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Stadtentwässerung Lengerich festgelegt, dass vollbiologische Kleinkläranlagen [...] nach Bedarf, mindestens aber alle 2 Jahre entleert werden. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen.

    Die Entleerung darf ausschließlich durch die Stadtentwässerung Lengerich erfolgen. Der Entsorgungstermin wird durch die Stadtentwässerung festgelegt und den Grundstückseigentümern rechtzeitig vorher schriftlich mitgeteilt.

    Rund 59 Anlagen in Lengerich werden von Landwirten betrieben (Stand: 01.08.2020).In diesen Fällen ist die Stadtentwässerung Lengerich von der Entsorgung des Klärschlamms durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Steinfurt freigestellt.

    Die Gebühr für die Entsorgung von Klärschlamm beträgt derzeit 63,00 € pro m³ und ist vom Grundstückseigentümer zu zahlen.
     

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Kira Stienecker
    Tel.: 0 54 81 / 33-619
    Fax: 0 54 81 / 33-7619
    k.stienecker@lengerich.de

  • Niederschlagswasser

    Niederschlagswasser

    Niederschlagswasser

    Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück
    Jeder Grundstückseigentümer ist nach der Entwässerungssatzung grundsätzlich verpflichtet, neben dem anfallenden Schmutzwasser auch das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser (der Dachflächen / Hofflächen) in die Kanalisation einzuleiten (Anschluss- und Benutzungszwang).
    Kann das anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in ein direkt anliegendes Gewässer eingeleitet werden, ist eine Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag möglich. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

    Wenn kein Misch- oder Regenwasserkanal vorhanden ist, kann auch eine Versickerung des Niederschlagswassers je nach den örtlichen Begebenheiten über Versickerungsmulden, Rigolenversickerung oder Untergrundverrieselung erfolgen.
    Die hydrologischen Standortvoraussetzungen / Bodenverhältnisse für die Versickerung von Regenwasser sind durch Vorlage eines Bodengutachtens nachzuweisen.
    Die technischen Einzelheiten sind mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinfurt oder der Stadtentwässerung abzustimmen.

    Neben der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadtentwässerung ist ebenfalls eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer durch den Kreis Steinfurt erforderlich.

    Erst nach Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis durch den Kreis Steinfurt kann die Stadtentwässerung die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen.

    Die Erlaubnis durch den Kreis Steinfurt ist gebührenpflichtig.

    Für Flächen, die nicht an die Abwasseranlage der Stadt Lengerich angeschlossen sind, werden keine Niederschlagswassergebühren (ab 01.01.2018 pro qm/Jahr 0,60 EUR) erhoben.
     

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Michael Osterbrink
    Tel.: 0 54 81 / 33-609
    Fax: 0 54 81 / 33-7609
    m.osterbrink(at)lengerich.de

  • Schutz vor Ratten

    Schutz vor Ratten

    Schutz vor Ratten

    Nagetierschutz

    Viele Telefonate beschäftigen uns mit dem Thema Ratten.

    Die Plagegeister haben in den Kanälen - leider - ein wahrhaft paradiesisches Zuhause. Durch umsichtiges Verhalten können Sie als Bürger mit dazu beitragen, dass das Nahrungsangebot der Nager nicht durch zusätzliche Leckerbissen angereichert wird.

    Geben Sie bitte deswegen keine Essensreste in die Spüle oder das WC, sondern entsorgen Sie diese über Ihre geschlossene Biomülltonne/ Ihren gesicherten Komposter.

    Seitens der Stadtentwässerung wird regelmäßig durch das Auslegen von Rattenködern im Kanalsystem versucht, der Ratten Herr zu werden.

    Wir von der Stadtentwässerung informieren Sie gerne. Bitte sprechen Sie uns direkt an.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Heike Lienesch
    Tel.: 0 54 81 / 33-602
    Fax: 0 54 81 / 33-7602
    h.lienesch(at)lengerich.de

    Carsten Meyer
    Kläranlage
    Tel.: 0 54 81 / 9376-0
    Fax: 0 54 81 / 9376-15
    c.meyer(at)se-lengerich.de

  • Schutz vor Rückstau

    Schutz vor Rückstau

    Schutz vor Rückstau

    Die Stadtentwässerung Lengerich betreibt in Lengerich die öffentliche Kanalisation. Infolge von starken Niederschlägen kann es in der Kanalisation jedoch zu einem Rückstau in die Grundstücksanschlussleitung kommen. Die in kurzer Zeit in erheblichen Mengen anfallenden Wassermassen können dann nicht schnell genug abfließen. Rückstau bedeutet, dass der Wasserspiegel im öffentlichen Kanal und im Grundstücksanschlusskanal bis zur Vollfüllung ansteigt.
    Rückstau ist in öffentlichen Kanälen, wie bisher, auch in Zukunft unvermeidbar. Heutzutage werden die vorhandenen Kanäle auf Vollauslastung berechnet. Daher müssen die Grundstücksentwässerungsanlagen gegen schädliche Folgen von Rückstau durch sachgemäße Installation abgesichert werden.

    Liegen Entwässerungsanlagen wie Bodenabläufe, Waschbecken, Waschmaschinen, Duschen u.ä. tiefer als die Rückstauebene (höchster Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück), so müssen diese dringend gegen Rückstau gesichert werden. Ansonsten kann es zu unangenehmen Kellerüberflutungen kommen, für die der Eigentümer dieser Anlage haftet. Laut § 13 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadtentwässerung Lengerich müssen sich Anschlussnehmer selbst gegen Rückstau sichern.
    Kellerüberflutungen sind jedoch vermeidbar, wenn die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene entsprechend den technischen Vorschriften ausgeführt und betrieben werden.


    Grundsätzlich gilt:

    Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, sollte der öffentlichen Kanalisation über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage zugeführt werden. In besonderen Fällen kann häusliches Schmutzwasser direkt abgeleitet werden, wenn die entsprechenden und funktionierenden Absperrvorrichtungen vorhanden sind.

    Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene darf, soweit es nicht versickern kann, der öffentlichen Kanalisation nur über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage rückstaufrei zugeführt werden. Niederschlagswasser von kleinen Flächen, die unterhalb der Rückstauebene liegen (wie zum Beispiel Kelleraußentreppen) sollten versickert werden.

    Wichtig:

    Die Rückstausicherungen sind regelmäßig zu warten und auf ihre Funktion zu prüfen, damit diese im Ernstfall ihren Dienst nicht versagen.

    Das Niederschlagswasser von Dachflächen (oberhalb der Rückstauebene) darf nicht über Rückstauverschlüsse geleitet werden. Ansonsten besteht bei geschlossenem Rückstauverschluss die Gefahr der rückwärtigen Überflutung des Kellers durch Niederschlagswasser.

    Ihre Ansprechpartner/innen

    Stefan Lürwer
    Leiter Technische Abteilung
    Tel.: 0 54 81 / 33-600
    Fax: 0 54 81 / 33-7600
    s.luerwer(at)lengerich.de

    Nico Harmann
    Tel.: 0 54 81 / 33-604
    Fax: 0 54 81 / 33-7604
    n.harmann(at)lengerich.de